Räume für Rollskiläufer und Nordic Cross-Skater

Die „Onroad“-Variante des Rollskilaufens findet auf geteerten Straßen bzw. Wegen statt, hingegen wird die „Offroad“-Variante des Rollskilaufens sowie das Nordic Cross-Skating auf gut befestigte Wald- und Forstwege ausgeübt. Beide Räume besitzen ihre eigenen Charakteristika und stellen besondere Ansprüche an den Sportler. Dieser Artikel soll die Besonderheiten und die gesetzlichen Rahmenbedingungen beider Räume näher  beleuchten.

 

Die Natur als Sportstätte (Wald- und Forstwege)

Cross-RollskiIn den letzten Jahren ist ein deutlicher Trend zu spüren, getreu dem Motto „back to the roots“ zieht es immer mehr Sportler in die Natur zurück. Auch Rollskiläufer und Nordic Cross-Skater entdecken den Wald bzw. Forst neu für sich. Vor allem durch die neuen Offroad-Skiroller zieht es immer mehr Rollskiläufer in den Wald  und folgen somit den Trend der durch die luftbereifden Nordic Cross-Skates vor ein paar Jahren begann. Diesen Naturraum, der durch die Sportler betreten wird, gilt es zu schützen und zu bewahren. Daher sollten Rollskiläufer und Nordic Cross-Skater nur auf gekennzeichneten Wegen unterwegs sein. Rechtlich gesehen sieht es so aus, dass durch den Art. 16 im Bundesnaturschutzgesetz Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume geschützt sind. Das freie Betretungsrecht der Landschaften gilt nur auf gekennzeichneten Wegen. Aufforstungen und Fütterungen dürfen hingegen nicht betreten werden.

Der nordische Sport ist sehr verbunden mit der Natur und bietet so für jedermann ein einzigartiges Sport- und Naturerlebnis. Die Nähe zur Natur, gepaart mit Rollskilaufen bzw. Nordic Cross-Skaten beruhigt und trägt dazu bei den Alltagsstress hinter sich zu lassen! Nordische Sportler sollten daher durch richtiges Verhalten ihre Sportstätte, die der Lebensraum vieler Tiere und Pflanzen ist, schützen. Auch im Sinne ihrer selbst! Auch sollten diesbezüglich andere Sportler aufgeklärt werden.

 

Rollskistrecken und Fahrradwege

Skirollern mit FreundenIm klassischen Sinne wird der Rollskisport auf geteerte Wege durchgeführt. Dies sind meistens extra angelegte Rollskistrecken bzw. Fahrradwege. Die Rollskistrecken wurden für Skilangläufer angelegt. Sie dienen den Sportlern als Trainingsgelände zur Vorbereitung auf die Wintersaison. Aber auch Breitensportler können diese Strecken betreten und befahren. Zudem werden Rollskistrecken so konzipiert, dass man diese ohne Bremse befahren kann. Nach jeder Abfahrt folgt sozusagen ein Anstieg, der den Rollskifahrer abbremst. Dennoch sollten Rollskianfänger lieber ihre ersten Schritte auf Fahrradwegen absolvieren, da Rollskistrecken sehr schnelle Abfahrten beinhalten können. Bei der Benutzung von Fahrradwegen muss der Rollskifahrer bzw. der Nordic Cross-Skater darauf achten, dass sie den Fußgänger gleich gestellt sind, d.h. das beide auf Radwegen Vorfahrt gewähren müssen.

 

Die Benutzung von Straßen

Sommerlich SkirollernDie Benutzung von Straßen in Deutschland mit Rollski oder Nordic Cross-Skates ist grundsätzlich verboten, anders als in Skandinavien (wie links im Bilde zu sehen).  Nur Nordic Blader sind im Sinne des § 2 der Straßenverkehrsordnung (St.VO) keine Fahrzeuge sondern werden dem §24 St.VO „ähnliche Fortbewegungsmittel“ zugeordnet. Dementsprechend werden Nordic Blader dem Fußgänger gleichgesetzt. Nach §25 St.VO müssen Füßgänger sowie Nordic Blader,  Fußgänger- bzw. Radwege benutzen. Besitzt die Straße außerorts keinen Gehweg oder Fahrbahnrand, so muss sich der Nordic Blader am linken Fahrbahnrand fortbewegen. Rein rechtlich gesehen bieten Fußgänger- und Radwege die beste Möglichkeit zur Ausübung von Nordic Blading. Der § 31 StVO bleibt weiterhin für Rollskifahrer und Nordic Cross Skater unberührt. Dieser sagt aus, dass Sport und Spiel nur auf den zugelassenen Straßen erlaubt ist. Andere Alternativen für Rollskifahrer und Nordic Cross-Skater wären z.B.:

  • gesonderte Veranstaltungen wie beispielsweise „Blade-Nights“
  • verkehrsberuhigte Zonen
  • gesondert ausgeschilderte Skater Wege

Egal welche geteerten Wege der Sportler benutzt und auf welche Weise der Sportler am Verkehr teilnimmt. Wir empfehlen das Tragen einer Warnweste und geeigneter Schutzausrüstung (Helm, Protektoren) zum eigenen Schutz.

Wir weisen explizit darauf hin, dass die Gesetze recherchiert sind und keine Rechtsbelehrung darstellen!

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